Związek Zawodowy Pracowników Zespołu Wojewódzkich Przychodni SpecjalistycznychGewerkschaft
Übersicht
Vertretungsberechtigte Personen
Vertretungsregelung
1. Der Vorsitzende und andere vom Vorstand des Verbands bevollmächtigte Personen sind berechtigt, Erklärungen in Vermögensangelegenheiten abzugeben. 2. Für die Abgabe von Willenserklärungen ist das gemeinsame Handeln von zwei Personen erforderlich. 3. In Angelegenheiten, die den Umfang der gewöhnlichen Geschäftsführung überschreiten, insbesondere beim Erwerb, der Veräußerung, der Übertragung oder der Liquidation von Anlagevermögen, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Aufsichtsrat
Wirtschaftliche Eigentümer
Keine wirtschaftlichen Eigentümer für den Rechtsträger Związek Zawodowy Pracowników Zespołu Wojewódzkich Przychodni Specjalistycznych erfasst.
Verschuldung
Keine Einträge im Nationalen Schuldenregister (KRZ).
Öffentliche Beihilfe
Keine Fälle öffentlicher Beihilfen in den letzten 10 Jahren erfasst.
FAQ
Zuletzt aktualisiert: 2026-10-07