Fundacja Osądź Mnie Boże... Im. Ks. Władysława Gurgacza TjStiftung
Übersicht
Vertretungsberechtigte Personen
Vertretungsregelung
Ist der Vorstand der Stiftung ein eingliedriger Vorstand, ist der Vorsitzende selbstständig zur Abgabe von Willenserklärungen in vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der Eingehung von Verbindlichkeiten und des Abschlusses von Verträgen im Namen der Stiftung, berechtigt. Ist der Vorstand der Stiftung mehrgliedrig, sind vorbehaltlich Absatz 2 zwei Mitglieder des Vorstands, die gemeinsam handeln, zur Abgabe von Willenserklärungen in vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der Eingehung von Verbindlichkeiten und des Abschlusses von Verträgen im Namen der Stiftung, berechtigt.
Aufsichtsrat
Wirtschaftliche Eigentümer
| Person | Rechte |
|---|---|
Verschuldung
Keine Einträge im Nationalen Schuldenregister (KRZ).
Öffentliche Beihilfe
Keine Fälle öffentlicher Beihilfen in den letzten 10 Jahren erfasst.
FAQ
Zuletzt aktualisiert: 2026-10-01