Ogólnopolski Związek Zawodowy ElektroradiologówGewerkschaft
Übersicht
Vertretungsberechtigte Personen
Vertretungsregelung
§ 24 Zur Abgabe von Willenserklärungen im Namen des Verbands sind berechtigt: a) der Vorsitzende des Vorstands, b) der Schatzmeister des Vorstands, c) der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands. 2. Zur wirksamen Abgabe einer Willenserklärung ist das gemeinsame Handeln zweier Personen, darunter des Schatzmeisters, erforderlich. 3. In Angelegenheiten, die den gewöhnlichen Umfang der Geschäftsführung überschreiten, insbesondere in Angelegenheiten des Erwerbs, der Veräußerung und der Übertragung des Anlagevermögens des Verbands, ist ein Beschluss des Landesdelegiertenkongresses erforderlich.
Aufsichtsrat
Wirtschaftliche Eigentümer
Keine wirtschaftlichen Eigentümer für den Rechtsträger Ogólnopolski Związek Zawodowy Elektroradiologów erfasst.
Bankkonten
Als Umsatzsteuerpflichtiger registriert am 1998-01-27.
Keine im USt-Zahlerregister gemeldeten Bankkonten.
Verschuldung
Keine Einträge im Nationalen Schuldenregister (KRZ).
Öffentliche Beihilfe
Keine Fälle öffentlicher Beihilfen in den letzten 10 Jahren erfasst.
FAQ
Zuletzt aktualisiert: 2026-04-05