Fundacja Bo Chcę...Stiftung

Sonstige menschliche Gesundheitsaktivitäten, die nicht anderswo klassifiziert sind

KRS: NIP:

Übersicht

Status
Aktiv
Registrierungsdatum
2022-08-12
Eingetragene Adresse
ul. Stefana Czarnieckiego 13, 53-650 Wrocław, Polen

Finanzdaten

Umsatzhistorie (in Tsd.)

Fristgerechte Einreichung

Die Jahresabschlüsse wurden fristgerecht eingereicht, im Schnitt 7 Tage früher.

  • 202510.07.2026
  • 202405.07.2025
  • 202310.07.2024
Fristgerecht eingereichtVerspätungEinreichungsfrist

Daten und Erkenntnisse werden automatisch aus Jahresabschlüssen erstellt – sie können Fehler enthalten und sind weder eine Bonitätsbewertung noch eine Geschäftsberatung.

Statistiken

Position des Unternehmens nach Umsatz innerhalb der Branche, der Region und in ganz Polen im Jahr 2025.

Ergebnisse im Branchenvergleich

Umsatz
Dieses Unternehmen6,28 Tsd. €Median85,49 Tsd. €Durchschnitt1,30 Mio. €
Nettogewinn
Dieses Unternehmen6,05 Tsd. €Median2,51 Tsd. €Durchschnitt137,25 Tsd. €
Betriebskosten
Dieses Unternehmen227,98 €Median77,76 Tsd. €Durchschnitt1,11 Mio. €
Vermögen
Dieses Unternehmen17,16 Tsd. €Median36,84 Tsd. €Durchschnitt893,16 Tsd. €

Vertretungsberechtigte Personen

Beata Hernik Janiszewska – Vorsitzender der Geschäftsführung
Urszula Jankowska – Stellvertretender Geschäftsführer

Vertretungsregelung

1. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, im Namen der Stiftung Willenserklärungen abzugeben, die die Verfügung über ein Recht oder die Eingehung einer Verpflichtung bewirken, deren Wert einmalig 15.000,00 PLN nicht überschreitet oder im Falle mehrerer gegenüber einer Einheit eingegangener Verpflichtungen jährlich den Betrag von 30.000,00 PLN nicht überschreitet, und zwar selbstständig. 2. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, im Namen der Stiftung Willenserklärungen abzugeben, die die Verfügung über ein Recht oder die Eingehung einer Verpflichtung bewirken, deren Wert einmalig 15.000,00 PLN überschreitet oder gegenüber einer Einheit jährlich den Betrag von 30.000,00 PLN überschreitet, und zwar selbstständig nach vorheriger Zustimmung des Stiftungsrats in Form eines Beschlusses. Die vorstehende Pflicht zur Einholung der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats gilt nicht für die Eingehung von Verpflichtungen, die in dem vom Rat gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung genehmigten Haushalt der Stiftung vorgesehen sind. 3. In gerichtlichen Angelegenheiten wird die Stiftung wirksam durch jedes selbstständig handelnde Vorstandsmitglied vertreten.

Aufsichtsrat

Bożena Szawlis – Aufsichtsratsmitglied
Tomasz Sokołowski – Aufsichtsratsmitglied

Wirtschaftliche Eigentümer

Person

Verschuldung

Keine Einträge im Nationalen Schuldenregister (KRZ).

Öffentliche Beihilfe

Keine Fälle öffentlicher Beihilfen in den letzten 10 Jahren erfasst.

FAQ

Zuletzt aktualisiert: 2026-07-15